>> zur aktuellen Beitragsordnung
Präambel | ||
Der Verein wurde 1962 unter dem Namen MEC – Modelleisenbahn-Club Karlsruhe gegründet. Auf Beschluß der Hauptversammlung vom 18. April 1977 wurde der Name in Modellbahn- und Eisenbahnfreunde Karlsruhe e.V. umbenannt. | ||
§ 1 | Name und Sitz des Vereins | |
(1) | Der Verein führt den Namen "MEK – Modellbahn- und Eisenbahnfreunde Karlsruhe e.V.". | |
(2) | Sitz des Vereins ist Karlsruhe. | |
§ 2 | Rechtsform, Geschäftsjahr | |
(1) | Der Verein ist im Vereinsregister des für seinen Sitz zuständigen Amtsgerichts eingetragen. | |
(2) | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | |
§ 3 | Zweck und Aufgaben – Gemeinnützigkeit | |
(1) | Zweck des Vereins ist der Zusammenschluß aller derjenigen, die am Modellbahnbau und
am Schienenverkehr interessiert sind. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | |
(2) | Der Verein will zu diesem Zweck - eine Gemeinschaftsanlage erstellen und betreiben, - die Mitglieder beim Bau eigener Fahrzeugmodelle und der Erstellung eigener Anlagen beraten und unterstützen, - die Durchführung von Ausstellungen vereins- und mitgliedereigener Modelle und Anlagen fördern, - Fachvorträge, Studienfahrten und Besichtigungen durchführen, - die Mitglieder und die Öffentlichkeit mit den Problemen und Aufgaben des Schienenverkehrs vertraut machen, - sich an der Erörterung aktueller verkehrspolitischer Fragen beteiligen, - die Jugendarbeit im Sinne der Satzung fördern (z.B. Schulprojekte) - den Gedankenaustausch und die Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung fördern. | |
(3) | Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). | |
§ 4 | Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft | |
(1) | Mitglieder können werden: a) natürliche Personen, ab vollendetem 16. Lebensjahr, b) juristische Personen. | |
(2) | Der Aufnahmeantrag an den Verein muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Minderjährige müsssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflicht, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. | |
(3) | Personen, die den Verein in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. | |
(4) | Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt. Dieser kann nur schriftlich an den Vorstand mit sechwöchiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. b) durch Ausschluß. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn - ein Mitglied den Interessen und dem Ansehen des Vereins in grober Weise zuwiderhandelt, - ein Mitglied gegen die satzungsgemäßen Pflichten verstößt, insbesondere trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist, - die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind. Vor einem beabsichtigten Ausschluß ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied die Anrufung der nächsten Delegiertenversammlung zu, die endgültig entscheidet. c) durch Tod einer natürlichen oder Liquidation einer juristischen Person. | |
(5) | Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen Rechte, ausgenommen das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung beim Ausschluß. Das ausgeschiedene Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Vereinseigentum dem Verein unverzüglich und in ordentlichen Zustand zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Aufrechnungsrecht steht ihm nicht zu. Bestehende Forderungen des Vereins an das Mitglied gehen durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht unter. | |
§ 5 | Rechte und Pflichten des Mitgliedes | |
(1) | Jedes Mitglied hat Anspruch, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. | |
(2) | Alle Mitglieder haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres gleichberechtigtes Stimmund Wahlrecht und sind wählbar. | |
(3) | Sämtliche Mitglieder haben die aus der Satzung sich ergebenden Pflichten zu erfüllen und die Interessen und Ziele des Vereins zu unterstützen. | |
(4) | Die Mitglieder sind gem. der jeweiligen gültigen Beitragsordnung zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. In begründeten Fällen kann der Vorstand Ausnahmen beschließen. | |
§ 6 | Organe des Vereins | |
Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand. |
||
§ 7 | Die Mitgliederversammlung | |
(1) | In der ersten Hälfte des Geschärtsjahres findet einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand. | |
(2) | Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichtes, des Kassenberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer, b) Entlastung des Vorstandes, c) Wahl des Vorstandes, d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages, e) Wahl der Kassenprüfer, f) Satzungsänderung, g) Beschlußfassung über Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung, h) endgültige Entscheidung über den Ausschluß eines Mitgliedes, i) Entscheidung über die Auflösung des Vereins. | |
(3) | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen a) auf Beschluss des Vorstandes, b) auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder. Auf einer außerordentlichen Mitgliederersammlung werden nur die Tagesordnungspunkte behandelt und entschieden, die Grund der Einberufung waren. | |
(4) | Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich, an die letzt bekannte Anschrift bzw. persönlich mit einer Frist von zwei Wochen - maßgebend ist das Datum des Poststempels - unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung ist maßgebend. Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mit schriftlicher Begründung mindestens eine Woche vor deren Durchführung beim Vorstand vorliegen. Uber die Zulässigkeit von Anträgen, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. | |
(5) | Jedes volljährige Mitglied hat Stimmrecht. | |
(6) | Die Mitgliederversammlung entscheidet, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. | |
(7) | Über Satzngsänderungen und die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. | |
(8) | Geheime Abstimmung ist dann durchzuführen, wenn ein Anwesender dies verlangt. | |
(9) | Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. | |
(10) | Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protakollführer zu unterzeichnen und in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen ist. | |
§ 8 | Der Vorstand | |
(1) | Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er besteht aus: a) 1.Vorsitzenden b) 2. Vorsitzenden c) 3. Vorsitzenden, zugleich Schatzmeister d) Schriftführer e) Beisitzer (höchstens 2) | |
(2) | Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von
4 Jahren gewählt; sie bleiben bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen oder
außerordentlichen Mitgliederersammlung im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei einer zwingeden Abwesenheit zur Jahreshauptversammlung genügt eine schriftliche Erklärung der Bereitschaft zur Ausübung eines Amtes. Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. | |
(3) | Dem Vorstand obliegt die Gesamtgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. | |
(4) | Der Vorstand entscheidet über Aufnahme, von Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern. | |
(5) | Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. | |
(6) | Die Vorsitzenden vertreten - jeder für sich - den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. | |
(7) | Die Vorsitzenden haben das Recht zur Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tagt nach Bedarf oder wenn mindestens zwei seiner Mitglieder es beantragen. | |
(8) | Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. | |
(9) | Über das Ergebnis der Vorstandssitzng ist eine vorstandsinterne Niederschrift zu fertigen. | |
(10) | Zur Unterstützung des Vorstandes können für bestimmte Aufgaben fachkundige Personen sowie Ausschüss. mit beratender Funktion auf Dauer oder Zeit bestellt werden; über die Anzahl der Ausschußmitglieder und deren Berufung entscheidet der Vorstand. | |
(11) | Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Nachweisbare Auslagen können ihnen erstattet werden. | |
§ 9 | Kassenprüfung | |
Es werden 2 Kassenprüfer bestellt. Diese werden einzeln von der Mitgliedervepsammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht, mindestens einmal im Jahr die Rechnungsunterlagen des Vereins zu prüfen und die Ausgaben mit dem Wirtschaftsplan zu vergleichen. Dem Vorstand sind die Ergebnisse mitzuteilen. Die MitgliederversammIung ist hierüber zu unterrichten. | ||
§ 10 | Auflösung des Vereins | |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Karlsruhe, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. | ||
§ 11 | Inkrafttreten der Satzung | |
Die vorstehende Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. |
Die aktuelle Vereinssatzung als .pdf zum Download.
Gültig ab 01.01.2020
1. | Der regelmäßige Mitgliedsbeitrag beträgt 120,00 €, der ermäßigte Mitgliedsbeitrag 60,00 € im Kalenderjahr. | |
2. | Der ermäßigte Mitgliedsbeitrag wird erhoben von: | |
a) | Familienmitgliedern. Familienmitglieder sind der Ehegatte und Kinder in häuslicher Gemeinschaft eines voll zahlenden Mitgliedes. | |
b) | Auswärtigen Mitgliedern. Auswärtige Mitglieder sind solche, die ständig oder nicht nur kurzfristig im Ausland oder an einem Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen, der mehr als 35 km Luftlinie von Karlsruhe (Ortsmitte) entfernt ist. | |
c) | Von Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über kein eigenes Einkommen verfügen. | |
3. | Der regelmäßige und ermäßigte Mitgliedsbeitrag wird am 01. Januar eines jeden Jahres zur
Zahlung fällig. Es bestehen die folgenden Zahlungsmöglichkeiten: - den Gesamtbetrag bis zum 15.01. des Jahres - die erste Hälfte bis zum 15.01., die zweite Hälfte bis 15.07. des Jahres |
|
4. | Bei Überschreitung der Zahlungsfristen wird ein Säumniszuschlag von 5,00 € für jeden Teilbetrag erhoben. | |
5. | Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 20,00 €. | |
6. | Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrags befreit. | |
7. | Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge, Säumniszuschläge und Aufnahmegebühren zu stunden
oder zu erlassen und von Ziffer 3 abweichende Zahlungsvereinbarungen mit einem einzelnen
Mitglied zu treffen. Der Beschluss über einen Erlass bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes. Im übrigen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. |
Modellbahn- und Eisenbahnfreunde Karlsruhe e. V. . |
Vereinsheim: Nördliche Uferstraße 4-6 76189 Karlsruhe |
Kontakt: E-Mail: info@mek-karlsruhe.de   |